Josephine Soliman fights to bury her father Angelo (1797)

After the death of Angelo Soliman in 1796, the Austrian Emperor Francis II secretly claimed his body and had Abbé Eberl remove the skin and stuff it for display as an African “savage” in his cabinet of curiosities. Upon discovery, Soliman’s daughter Josephine fought vigorously to have her father’s remains returned to her and buried according to Catholic rites rather than being degraded through such a display. Even though she secured the support of the Archbishop (reproduced below), the state refused her demands, and her father’s body remained on display.

Soon afterwards Josephine married and left Vienna, and only four years later she died tragically young. Her son, Eduard Freiherr von Feuchtersleben, became a mining engineer with literary tastes but never married and had no children.

Jeff Bowersox


deutsch

Hochlöbliche N. De. Landes Regierung!

In den stärkesten Ausdrücken, die nur die Wehmuth in die Feder geben kann, hat die Josepha Solimann bey uns die anschliessige Anzeige gemacht, in der sie anbringt, daβ, ehe sie sich noch von dem ersten Schrocken über den plötzlichen Todfall ihres geliebtesten Vaters Angelo Solimann erholen konnte, schon eine andere traurige Nachricht, die nämlich, daβ der Körper desselben zur medizinischen Fakultät, um mit diesen anatomische Versuche vorzunehmen, abgegeben worden, sie in eine noch grössere bestürzung hingerissen, welche bald darauf den höchsten Grad erreicht, und in eine Art von Betäubung und Schwermuth übergegangen wär, als sie in sichere Erfahrung brachte, daβ man auch dem schon verstümmelten Körper seine Ruhe nicht gönne, sondern diesen dem Hl Abbe Eberl auf sein Verlangen abgegeben habe, der ihm dann vollends die Haut abzog, selbe ausschoppte, und sie neben anderen Thieren im kk. Naturalienkabinet zur Schau, und Augenweide auszustellen, den Antrag machte. Sie verlange, daβ die Haut zu dem übrigen Körper ins Grab, und geweihte Erde geleget, deβwegen der Auftrag an Hl Eberl erlassen, und diese ihre Bitte von dem erzbischöfl Konsistorium, als dem es zukäme, die kirchlichen Gesetze und Gebräuche zu  handhaben, unterstützet, und an behörde begleitet werde.

Was erzbischöfl Konsistorium sieht es für Pflicht an, sich für dieβ Ansuchen bey der hohen Landesstelle zu verwenden, in der Betrachtung, daβ jeder Mensch das ungezweifelte Recht besitze, zu fordern, daβ sein Körper nach dem Tode in die Erde, und wenn er ein Katholik ist, in die geweihte Erde versenket, und daβ der Verstorbene, um zu diesem letzten Recht zu gelangen, von seinen nächsten Anverwandten und Erben vertreten werden müsse.

Dieses Recht gründet sich bakanntlich auf die Gebräuche, und Gewohnheiten aller Völker, und aller Zeiten, in Ansehung der katholischen Glaubensgenossen aber insbesondern auf die in den ersten christlichen Jahrhunderten eingeführten, von der Kirche gutgeheissenen, nachhin durch kanonische Satzungen festgesetzten, von der weltlichen Gesetzgebung angenommenen, und stetshin beobachteten Gebräuche, von welcher Begräbniβart nur zur Strafe gewisse Verbrecher als z.B. Selbstmörder u.d.gl. ausgeschlossen bleiben, aber eben darum anderen, die sich solcher Verbrechen nicht schuldig gemacht, um soweniger versagt werden kann.

Die Sache unterliegt so wenig einem Zweifel, daβ wir uns einer ausführlicheren Darstellung entübrigen können.

Was aber den gegenwärtigen Fall betrift, erlauben wir uns noch einige besonderen Anmerkungen.

Es ist bey polizirten Völkern allgemeine Sitte, ja der Wohlstand, und die Schamhaftigkeit fordern es, daβ die Blösse menschlicher Körper dem Auge nicht bloβ gestellet, sondern im Leben von Kleidern, nach dem Tode aber von der Erde bedecket werde; wovon nur der wichtige Nutzen, der für die Menschheit aus der Zergliederungskunst, und den anatomischen Versuchen der Körper durch die Ärzte geschöpfet wird, eine Ausnahme gestatten mag, nicht eben so aber die Befriedigung des lüsternen Auges, und der Neugier, die durch die Aufstellung eines Mohren, als einer schönen Rarität erzielet werden will; und wenn man doch wähnet, in einem Naturalienkabinet diese Rarität unter der Gesellschaft verschiedener Thiere nicht vermüssen zu können, so kann dieselbe durch die nachahmende Hand des bildenden Künstlers eben so gut ersetzet werden, durch welche Verwechslung im gegenwärtigen Falle einer sittsamen Tochter die Erröthung ersparet, und zugleich das Recht, um welches sie die Beförde anruft, aufrecht erhalten wird.

Eben die ausgeschoppte Haut eines Menschen, und noch mehr eines Mohren, obschon sie sonst den geringsten Theil des Körpers ausmacht, stellt den Verstorbenen kenntlich dar, und Jedermann vorzüglich aber seine Zeitgenossen sehen ihn gleichsam wie lebend vor sich stehen.

Selbst das hiesige Publikum, das gröstentheils den Vater der Bittstellerinn gebannt, und seiner guten Eigenschaften wegen geschätzet hat, nihmt dem Vernehmen nach Theil an der Bestürzung und Wehmuth der Tochter, und wünschet, daβ ihre auf Kindesliebe und Ehrfurcht nicht minder, als auf die Klaren Rechte gegründete Bitte nicht unerhört bleibe.

Wir ersuchen daher eine hohe Landesstelle, an den Herrn Abbe Eberl den Auftrag zu erlassen, daβ er die Haut des Körpers des Angelo Solimann unterzüglich wieder zurückstelle, und daβ diese zu dem übrigen Körper bestattet werde; bey welcher Gelegenheit derselbe auf die Schranken der Mässigung nachdruck samst zu weisen wäre, über die ihn sein zu grosses Bestreben, der Natur auf die Spur zu kommen, hinausgeführt zu haben scheint, da er bald den Kopf eines beredten Predigers als des P. Poschinger, bald den Kopf eines tiefsinnigen Mathematikers und Mechanikers als des Fr. Davids, bald wieder die Haut eines Schwarzen, wie itzt, der Erde entzieht, die doch allein auf die menschlichen Überbleibsel einen geltenden Anspruch hat, und dadurch bey dem Pubikum, dem eine solche Unternehmung wie unbekannt bleibt, nur Aufsehen erwecket.

Wien den 9- Dezember [1]796.

Offizial und erzbischöfliches Konsistorium.

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Landes Regierung

Offizial und erzbischöfliches Konsistorium

Begleitet die angeschlossene Bittschrift der Josepha Solimann, womit der Leichnam ihres Vaters Angelo Solimann, und in specie die Haut desselben, um ihn ordnungsmässig zur Erde zu bestatten, ausgefolget, und derentwillen das Behörige erlassen werde, mit dem Ersuchen, dieser billigen Bitte zu willfahren.

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{R 48 lit A}

Dem erzb. Konsist. mit dem beysatze zuruckzustellen, daβ Selbes das inliegend Gesuch nicht hätte annehmen, und hieher begleiten sollen; das dises Gegenstand überhaupt nicht in das konsistorium Wirkungskriyβ gehort, nachdem der verstorbene Angelo Solimann mit Beobachtung aller deshalb bestehenden christkatholisch Gebraüche beerdiget, folglich alles was Religion, und Sittlichkeit fordert, erfüllet worden ist.

Jodem hat das Konsist dis Bittstellerin hieruber mit dem Beysatze zu Beruhigen daβ dis Haut bereits dem KK naturalien Kabinett ubergeben sey, und daβ auch niemals die Absicht gewesen sey, den wegen seiner Rechtschaffenheit allgemein bekannt, Angelo Solimann in Gesellschaft mit anderen Thieren, oder auf eine zur unehr des Verstorbenen, oder zum Spotte und Gelachter der Zuseher gereichend Art zur offentlich Schau auszustellen. Ubrigens wird dem Konsist die Bemerkung gemacht, daβ beynahe alle im gegenwärtig Bericht angefuhrt facta unrichtig dargestellt sind.

Exconul. Ag. Inf. Anh.

? uf? 10 Xbr 796

Ander u Follios


Source: “Begleitschreiben von Offizial und erzbischöflischem Konsistorium der Erzdiöcese Wien (9 Dec 1796),” Diözesenarchiv (Wien), Diözesanarchiv Wien, Ordinariatsakten, Priesterpersonalia “alt”, Karton 37, fasc. 1.


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